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ECG · E-Commerce-Gesetz

§ 16 ECGSchadenersatz bei Hass im Netz

5. Abschnitt Ansprüche gegenüber Vermittlungsdiensteanbietern und Maßnahmen gegen Hass im Netz

ДействуетОфициальный текст

Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 , in der jeweils geltenden Fassung.

История изменений
  • In Kraft seit 2024-02-17