Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz
§ 33 Vergütungsgesetz
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.
Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.