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Abkommen zwischen Österreich und Jordani · Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Jordani

Förderung und Zulassung von Investitionen

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.