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InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz

§ 11 InfoSiGAnwendungsbereich des 2. Abschnitts

2. Abschnitt Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen

ДействуетОфициальный текст

Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.

История изменений
  • In Kraft seit 2006-01-14