InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 17 InfoSiGVollziehung
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.
История изменений
- In Kraft seit 2003-12-31