§ 17 SanGQualifikationsnachweis – Inland
4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.
4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.