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SanG · Sanitätergesetz

§ 23 SanGAusübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

1. Arbeiter-Samariter-Bund,

2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,

3. Malteser Hospitaldienst Austria,

4. Österreichisches Rotes Kreuz,

5. Sanitätsdienst des Bundesheers,

6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder

7. sonstigen Einrichtungen,

sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.

(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.