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SanG · Sanitätergesetz

§ 36 SanGAufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter

3. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter

ДействуетОфициальный текст

(1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben nachzuweisen:

1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,

2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und

3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.

(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.