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SanG · Sanitätergesetz

§ 38 SanGAllgemeines

4. Abschnitt Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

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(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:

1. Arzneimittellehre und

2. Venenzugang und Infusion.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.