BKA-G · Bundeskriminalamt-Gesetz
§ 9 BKA-GVerordnungen
Einrichtung des Bundeskriminalamtes
Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
BKA-G · Bundeskriminalamt-Gesetz
Einrichtung des Bundeskriminalamtes
Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.