MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 19b MeldeVVerweise
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.