§ 26 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samtDIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Artikel 26
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.