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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

§ 5 Grenzüberschreitende Beförderung von GütGrenzabfertigung

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.