GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 15a GESG
Fünfter Abschnitt Errichtung der Agentur
§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.
GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Fünfter Abschnitt Errichtung der Agentur
§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.