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VerG · Vereinsgesetz 2002

§ 27 VerGEnde der Rechtspersönlichkeit

6. Abschnitt Beendigung des Vereins

ДействуетОфициальный текст

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.