Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 11 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 11
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Unternehmer darf eine Beförderung zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen der letzteren durchführen.