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Schaffung von Berufstiteln · Schaffung von Berufstiteln

§ 3 Schaffung von BerufstitelnArtikel III Artikel römisch drei

ДействуетОфициальный текст

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.