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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 8 UGSicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

1. Unterabschnitt Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

ДействуетОфициальный текст

Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.