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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 84 UGEinsicht in die Beurteilungsunterlagen

5. Abschnitt Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

История изменений
  • In Kraft seit 2017-10-01