§ 1 Erlassung einer Geschäftsordnung der WetGeschäftsordnung der Wettbewerbskommission Rechtsgrundlage
Gemäß § 16 Abs. 1 WettbG wird eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet.
Ссылается на
- Erlassung einer Geschäftsordnung der Wet ст. 16