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Erlassung einer Geschäftsordnung der Wet · Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

§ 8 Erlassung einer Geschäftsordnung der WetGeschäftsführung

ДействуетОфициальный текст

Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 2 Abs. 1 Z 6 WettbG). Dabei kommen der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) Das Führen aller laufenden Geschäfte der Kommission und die Sicherstellung der notwendigen Information der Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder).

b) Das Vorbereiten der Sitzungen der Kommission, einschließlich deren Einberufung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden sowie das Bereitstellen eines Schriftführers. Dieser hat den wesentlichen Inhalt der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen einer Empfehlung nach § 17 WettbG festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission zur Verfügung zu stellen.

c) Das Führen der Mitglieder- und Ortsabwesenheitsliste und die entsprechende Information des Vorsitzenden (des Stellvertreters) der Kommission.

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