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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme

Konsultationen

ДействуетОфициальный текст

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen vorschlagen.