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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

§ 4 Abkommen über die Förderung und den Schu

Transparenz

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.