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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 50 MMHmGAufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

4. Abschnitt Ausbildung - Heilmasseur

ДействуетОфициальный текст

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).

(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.