MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
§ 50 MMHmGAufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
4. Abschnitt Ausbildung - Heilmasseur
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.