Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 · Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
§ 13 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
История изменений
- In Kraft seit 2012-01-28