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Schutz der Bürger der Europäischen Union · Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

§ 2 Schutz der Bürger der Europäischen Union

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

(1) Die um Schutz ersuchten diplomatischen und konsularischen Vertretungen geben dem Ersuchen statt, sofern der Betreffende durch die Vorlage eines Reisepasses oder eines Personalausweises nachweist, daß er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt.

(2) Bei Verlust oder Diebstahl der Dokumente kann jeder andere Nachweis für die Staatsangehörigkeit zugelassen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Zentralbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende beansprucht, oder bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates.