§ 2 Zugangsvoraussetzungen für das verbunden
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Ссылается на
- Zugangsvoraussetzungen für das verbunden ст. 18
- Zugangsvoraussetzungen für das verbunden ст. 94