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Steuerstatistik-Verordnung · Steuerstatistik-Verordnung

§ 2 Steuerstatistik-VerordnungPeriodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

ДействуетОфициальный текст

Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

1. Jährlich:

a) die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,

b) die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.

2. Vierteljährlich:

Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.

3. Monatlich:

Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-08-10