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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung von GütGenehmigungspflichtige Verkehre

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).