San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 13 San-AVTheoretische Ausbildung – RS
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 1 zu vermitteln.