San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 39 San-AVZwischenprüfung – Verkürzte Ausbildung – RS
3. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.