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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 86 San-AVKrankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation

6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.

(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.