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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 89 San-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

ДействуетОфициальный текст

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,

2. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,

3. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und

4. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.