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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 124 AußStrGKosten

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters römisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

ДействуетОфициальный текст

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

История изменений
  • In Kraft seit 2018-07-01