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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 40 AußStrGBindung des Gerichtes an die Beschlüsse

3. Abschnitt Beschlüsse

ДействуетОфициальный текст

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.