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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 8 AußStrGEinleitung des Verfahrens

2. Abschnitt Verfahren

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(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.

(2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.

(3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.