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Ausbildungsvorschriften für den Lehrberu · Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

§ 2 Ausbildungsvorschriften für den LehrberuBerufsprofil

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Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Kunden empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,

2. Konten eröffnen, führen und abrechnen,

3. das Schaltergeschäft inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,

4. Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,

5. Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,

6. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,

7. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,

8. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,

9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.