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Düngemittelverordnung 2004 · Düngemittelverordnung 2004

§ 4 Düngemittelverordnung 2004Verpackung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie

1. vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,

2. den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und

3. diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-04-14