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E-GovG · E-Government-Gesetz

§ 28 E-GovGVollziehung

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Z 1 und 4 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 8 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 )

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,

3. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4. hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des §18 Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres,

4a. hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,

6. im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

История изменений
  • In Kraft seit 2021-01-01