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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117 EU-JZGErsuchen um Fortsetzung der Überwachung

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

ДействуетОфициальный текст

Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-08-01