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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 119 EU-JZGWirkung der Übernahme der Überwachung

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

ДействуетОфициальный текст

Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-08-01