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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 123 EU-JZGAntrag der geschützten Person im Inland

Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

ДействуетОфициальный текст

Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-01-01