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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 53j EU-JZGKosten

Erster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

ДействуетОфициальный текст

Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.