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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 55 EU-JZGVoraussetzungen

Erster Unterabschnitt Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

ДействуетОфициальный текст

[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]

(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

(2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:

1. Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),

2. Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),

3. Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie

4. grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);

(3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

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  • In Kraft seit 2025-11-01