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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 8 EU-JZGVerbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens

Zweiter Abschnitt Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

ДействуетОфициальный текст

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997 , wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.

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  • In Kraft seit 2025-11-01