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Errichtung von Grenzabfertigungsstellen · Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

§ 3 Errichtung von Grenzabfertigungsstellen

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Jede der Vertragsparteien stellt den Bediensteten der anderen Vertragspartei die notwendigen Diensträume unentgeltlich bereit und trägt die Betriebskosten. Die mit der Errichtung, der Erhaltung und der Benutzung von Telekommunikationsmitteln und Einrichtungen der Telekommunikationsdienste verbundenen Telekommunikationskosten trägt jede von den Vertragsparteien selbst.