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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

§ 20 Abkommen über die Förderung und den Schu

Bildung des Schiedsgerichts

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Abgesehen von zwingenden Gründen sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär der ICSID vorgeschlagen wurden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.