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FMA-GebV · FMA-Gebührenverordnung

§ 3 FMA-GebV

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 , so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.

История изменений
  • In Kraft seit 2017-08-16