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GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 11 GlBGEntlohnungskriterien

I. Teil römisch eins. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

ДействуетОфициальный текст

Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-03-01