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Übereinkommen über die Errichtung des Jo · Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

§ 4 Übereinkommen über die Errichtung des Jo

Amtssitz

ДействуетОфициальный текст

1. Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Wien, Österreich, zu jenen Bedingungen wie sie zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbart werden.

2. Das Institut kann Einrichtungen an anderen Orten errichten wie dies zur Unterstützung seiner Tätigkeit erforderlich ist.